Hintergrund der Entscheidung
Der 5. Senat des OVG urteilte, dass die Beobachtung der AfD und des inzwischen aufgelösten „Flügels“ innerhalb der Partei sowohl in der Vergangenheit als auch weiterhin rechtens sei. Der „Flügel“ wurde bereits zuvor als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingestuft. Das Gericht argumentierte, es gebe ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen gerichtet seien.
Keine Revision zugelassen
Eine besonders wichtige Facette des Urteils ist das Verbot einer Revision. Die Richter ließen keine höhere juristische Überprüfung der Entscheidung zu, was die AfD stark kritisierte. Der Vorsitzende Richter, Gerald Buck, erklärte, dass die AfD Merkmale aufweise, die auf eine Abwertung von deutschen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund hinweisen. Diese Abwertung konstituiere eine Diskriminierung aufgrund der Abstammung, die nach dem Grundgesetz nicht zulässig sei.
Reaktionen und Kritik
Die Entscheidung löste umgehend Reaktionen seitens der AfD aus. Peter Boehringer und Roman Reusch, führende Mitglieder der Partei, äußerten ihre Absicht, beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Sie kritisierten, dass der Prozess in Münster nicht fair geführt worden sei und das Gericht es versäumt habe, eine umfassende Beweisaufnahme zuzulassen. Der Senat hatte zuvor 470 Beweisanträge der AfD abgelehnt, was zusätzlich zu den Spannungen beitrug.
Das Urteil des OVG Münster markiert einen weiteren Meilenstein in der kontroversen Debatte um die rechtliche und politische Einordnung der AfD in Deutschland. Die Entscheidung stärkt die Hand des Verfassungsschutzes, könnte jedoch auch zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führen, falls die AfD ihren Weg durch die Instanzen fortsetzt. Dieser Fall wird weiterhin ein bedeutender Diskussionspunkt in der deutschen Politiklandschaft bleiben.
Quelle: Westfälische Nachrichten